HDB Recycling GmbH
Lise-Meitner-Straße 31
46569 Hünxe-Bucholtwelmen
Liefer- und Zahlungsbedingungen
§1 Allgemeines
Für unsere sämtlichen Lieferungen gelten ausschließlich die
nachstehenden Lieferbedingungen. Etwaige abweichende Bedingungen
des Kunden verpflichten uns nur, wenn und soweit wir Ihnen
ausdrücklich unter Verzicht auf unsere Bedingungen schriftlich
zugestimmt haben, unser Schweigen auf derartige abweichende
Bestimmungen gilt insbesondere nicht als Anerkennung oder
Zustimmung. Derartige abweichende Bedingungen oder
Gegenbestätigungen des Kunden wird hiermit ausdrücklich
widersprochen.
§ 2 Vertragsgegenstand
Vertragsgegenstand ist die Lieferung der vorrätigen von uns in
Recyclingverfahren hergestellten Sande, Böden sowie die im gleichen
Verfahren hergestellten Mineralgemische.
§ 3 Vertragsschluß, Lieferumfang, Zusicherungen
Mündliche Angebote und mündliche Aufträge sowie alle etwaige
mündlichen Zusagen von Vertretern oder Verkäufern bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung. Bei sofortiger Lieferung
durch uns, kann jedoch die schriftliche Auftragsbestätigung durch unsere
Rechnung ersetzt werden. Sämtliche Angebote sind freibleibend.
Der Lieferumfang richtet sich nach unserer schriftlichen Bestätigung.
Eine Bezugnahme auf Normen, ähnliche technische Regeln, sonstige
technische Angaben, Beschreibungen des Liefergegenstandes, Angebot
und Prospekte ist nur Leistungsbeschreibung. Sie enthält keine
Zusicherung von Eigenschaften. Bestimmte Eigenschaften des
Vertragsgegenstandes gelten grundsätzlich nur dann als von uns
zugesichert, wenn wir dies ausdrücklich bestätigt haben.
§ 4 Preise
Angebotene Preise verstehen sich ohne Kosten der Versendung, soweit
nicht anders vereinbart wird. Zu den angebotenen Preisen wird in jedem
Fall bei Inlandslieferungen die gesetzliche Mehrwertsteuer zum
Zeitpunkt der Lieferung zusätzlich berechnet. Wartezeiten unserer LKW
bei der Anlieferung auf der Baustelle werden ab 0,25h mit 65€/h in
Rechnung gestellt.
§ 5 Lieferzeit
Vorgesehene Liefertermine und Fristen werden nach besten Kräften
eingehalten. Liefertermine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn
sie von uns schriftlich bestätigt worden sind. Geraten wir in
Lieferverzug, so kann uns der Kunde eine angemessene Nachfrist setzen
und nach deren fruchtlosem Ablauf vom Vertrag ganz oder teilweise
zurücktreten.
Schadenersatzansprüche wegen verzögerter Lieferung oder wegen
Nichterfüllung sind im Falle leichter Fahrlässigkeit von uns oder unserer
Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.
Die Haftung aus § 287 BGB wird ausgeschlossen.
Wir geraten nicht in Verzug, solange der Kunde mit der Erfüllung von
Verpflichtungen uns gegenüber, auch aus anderen Verträgen, in Verzug
ist.
§ 6 Selbstbelieferungsvorbehalt, Höhere Gewalt uns sonstige
Behinderungen
Erhalten wir Lieferungen oder Leistungen unserer (Vor-) Lieferanten
nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig – ohne dass dies von uns zu
vertreten wäre – oder treten Ereignisse Höherer Gewalt ein, so sind wir
berechtigt, die Lieferungen um die Dauer der Behinderung
hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teiles vom
Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten. Der Höheren Gewalt stehen
gleich Streik, Aussperrung und unverschuldete Betriebsbehinderungen,
z.B. durch Feuer, Wasser und Maschinenschäden. Ist ein Liefertermin
oder eine Lieferfrist verbindlich vereinbart und wird aufgrund von
vorgenannten Ereignissen der vereinbarte Liefertermin oder die
vereinbarte Lieferfrist um mehr als 4 Wochen überschritten, so ist auch
der Kunde berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag
zurückzutreten. Teillieferungen sind in zumutbaren Umfang zulässig.
§ 7 Gefahrübergang und Entgegennahme
Die bestellten Materialien (Sand, Kies, Böden und Mineralgemische) sind
unverzüglich abzunehmen. Bei von uns übernommener Anlieferung erfolgt
die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach unserem
ermessen, wenn und soweit keine besondere Weisung des Kunden vorliegt.
Mit der Übergabe der zu liefernden Materialien an den Kunden oder an die
mit der Ausführung der Anlieferung beauftragten Fuhrunternehmer geht die
Gefahr auf den Kunden über. Erhält der Fuhrunternehmer an der
Anlieferungsstelle keine Abladeweisungen, so ist er berechtigt, die
Materialien dort an geeigneter Stelle abzuladen. Dies gilt auch dann, wenn an
der Baustelle niemand angetroffen wird. Nimmt der Kunde Lieferungen nicht
rechtzeitig ab oder verzögert sich der Versand aufgrund von ihm zu
vertretender Umstände, so sind wir berechtigt, nach Setzung und Ablauf einer
Nachfrist von einer Woche die Bezahlung des Kaufpreises zu verlangen.
Stattdessen können wir auch nach Ablauf der Nachfrist vom Vertrag
zurücktreten, oder die Erfüllung ablehnen und Schadenersatz wegen
Nichterfüllung verlangen.
§ 8 Mängelrügen, Gewährleistung, Haftungsbegrenzung
Der Kunde oder der von ihm bezeichnete Empfänger hat die Ware
unverzüglich nach Erhalt zu prüfen. Offensichtliche Mängel, auch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften, sind unverzüglich, spätestens aber innerhalb
einer Ausschlussfrist von zwei Wochen nach Erhalt der Ware schriftlich zu
rügen. In jedem Falle sind solche Mängel vor Einbau des Mineralgemisches
bzw. vor Verbindung mit anderen Materialien zu erheben. Nach Einbau bzw.
nach Verbindung und Vermischung des Mineralgemisches mit anderen
Gegenständen wie auch nach Ablauf der Zweiwochenfrist können Ansprüche
wegen Mängeln, die bei sorgfältiger Untersuchung erkennbar waren, nicht
mehr geltend gemacht werden. Andere Mängel sind unverzüglich nach deren
Feststellung zu rügen.
Bei berechtigten Mängelrügen sind wir nach unserer Wahl entweder zur
Lieferung von fehlfreien Materialien oder zur kostenlosen Nachbesserung
verpflichtet.
Kommen wir der Verpflichtung zur Nachbesserung oder zur Ersatzlieferung
einer mangelfreien Ware nicht nach, so kann der Kunde vom Vertrag
zurücktreten, nachdem er uns eine angemessene Nachfrist gesetzt hat.
Grundsätzlich sind mehrere Nachbesserungsversuche zulässig, sofern der
Kunde nicht geltend macht, dass ihm dies nicht zumutbar ist oder wenn die
Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich ist. Weitergehende Ansprüche
des Kunden, insbesondere Schadensersatzansprüche wegen Mängeln oder
Mangelfolgeschaden, gleich aus welchem Rechtsgrund sind bei Vorliegen von
leichter Fahrlässigkeit von uns oder unseren Erfüllungsgehilfen
ausgeschlossen, wenn nicht Kardinalpflichten betroffen sind.
Wir übernehmen keine Gewähr für Schäden, die infolge ungeeigneter,
unsachgemäßer oder nicht genehmigter Verwendung der Mineralgemische
entstehen.
§ 9 Haftung
Soweit die vorstehenden Klauseln keine besondere Vorschrift enthalten, ist
ein Schadensersatz des Kunden, gleich aus welchem Rechtsgrund (z.B. aus
Nichterfüllung, Unmöglichkeit, positiver Forderungsverletzung und
Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen, unerlaubter Handlung,
Ausgleich unter Gesamtschuldnern, Fehlschlagen oder schlechte Erfüllung der
Nachbesserung usw.) ausgeschlossen, soweit uns, unseren leitenden
Angestellten und Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit
oder die Verletzung einer Kardinalpflicht zur Last fällt. Der
Haftungsausschluss bezieht sich auf sämtliche Schadensarten, wie Personen-,
Sach- und Vermögensschäden. Etwas anderes gilt nur, wenn ein
deckungspflichtiger Sachverhalt vorliegt und unsere Haftpflichtversicherung,
der die allgemeinen Haftpflichtbedingungen (AHB) zugrunde liegen, uns –
maximal bis zur Höhe der Versicherungssumme – von der Haftung freistellt.
Die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung teilen wir dem
Kunden auf Verlangen mit.
Soweit wir für aufgetretene Schäden im Bereich der leichten Fahrlässigkeit
aufgrund zwingender gesetzlicher Vorschriften haften, ist unsere
Schadensersatzpflicht der Höhe nach begrenzt auf die Deckungssumme
unserer Haftpflichtversicherung. Die Regelung dieses Paragraphen über
unsere Haftung gilt auch, wenn die gelieferten Waren vom Kunden infolge
unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss
liegenden Vorschlägen, Beratung sowie anderen vertraglichen Nebenpflichten
– insbesondere Anleitungen für Verwendung der Mineralgemische – nicht
zweckdienlich verwendet werden kann. Im Übrigen stehen wir dem Kunden
nach bestem Wissen zur Erteilung von Auskunft und Rat zur Verfügung. Ein
Beratungsvertrag wird von uns allerdings nur schriftlich und gegen ein
besonderes Entgelt vereinbart.
§ 10 Recyclingprodukte
Unsere Recyclingprodukte werden Quartalsweise durch die IFTA
Ingenieurbüro Essen Fremdüberwacht. Die Eigenüberwachung erfolgt
durch uns selber und wird anhand von LAGA bzw. Gem. Runderlass
Grenzwerten beprobt. Bei Recyclingprodukten muss unserem Kunden
vor dem Einbau eine Wasser- & Abfallrechtliche Erlaubnis der Behörden
vorliegen. Es gibt beim Einbau von RC-Baustoffen keine Bagatellgrenze.
Wir sind dazu verpflichtet ihnen dies mitzuteilen, können bzw. müssen
dies jedoch nicht überprüfen. Unsere Gutachten können sie auf unserer
Homepage www.HDB-Recycling.de unter Download herunterladen.
§ 11 Eigentumsvorbehalt
Die gelieferten Materialien bleiben bis zur vollständigen Erfüllung
sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Kunden
unser Eigentum als Sicherung unser Saldoforderungen. Die Verpfändung
oder Sicherungsübereignung von Vorbehaltsware an Dritte ist
ausgeschlossen. Bei Pfändung oder anderer Beeinträchtigung unserer
Rechte durch Dritte hat der Kunde auf den Eigentumsvorbehalt
ausdrücklich hinzuweisen und uns ausdrücklich Mitteilungen zu machen.
Sofern die gelieferten Materialien nicht mit einem Grundstück verbunden
werden, erfolgt die Be- und Verarbeitung von Vorbehaltsware für uns als
Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die
verarbeiteten Materialien gelten als Vorbehaltsware im Sinne dieser
Bestimmung. Bei Verarbeitung oder Verbindung der Vorbehaltsware mit
anderen Gegenständen durch den Kunden steht uns das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware
zum Rechnungswert der anderen (einschließlich der Vorbehaltsware)
verwendeten Gegenstände zu. Erlischt unser Eigentum durch Verbindung
oder Verarbeitung in anderen Fällen als § 946 BGB so überträgt uns der
Kunde bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen
Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der
Vorbehaltsware. Er verwahrt sie unentgeltlich für uns. Die hiernach
bestehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne
dieses Abschnittes. Zur Weiterveräußerung oder sonstigen Verfügungen
über die Vorbehaltsware ist der Kunde nur berechtigt, solange die
Weiterveräußerung im Zuge seines normalen Geschäftsverkehrs erfolgt
und solange er uns gegenüber nicht im Verzug ist. Sämtliche aus der
Weiterveräußerung entstehenden Forderungen, einschließlich etwaiger
Sicherheiten, tritt der Kunde hiermit in Höhe unserer
Kaufpreisforderungen an uns ab. Für den Fall, dass die Vorbehaltsware
zusammen mit anderen uns nicht gehörenden Stoffen verkauft wird, gilt
die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung in Höhe des
Wertes der Vorbehaltsware. Falls der Kunde Vorbehaltsware veräußert,
die mit anderen uns nicht gehörenden Waren vereinbart wurde, erfolgt
die Abtretung in Höhe des Wertes unseres Miteigentumsanteils.
Der Kunde ist berechtigt, Forderungen aus der Weiterveräußerung bis zu
unserem jederzeitigen Widerruf einzuziehen. Auf unser Verlangen ist er
verpflichtet, seine Abnehmer von der zu unseren Gunsten erfolgter
Abtretung zu unterrichten und uns die zu Einziehung erforderlichen
Auskünfte und Unterlagen zur Verfügung stellen.
Daneben sind wir auch selbst berechtigt, auf Kosten des Kunden die
Abtretung gegenüber seinem Abnehmer offen zu legen. Kommt der
Kunde in Zahlungsverzug oder kommt er sonst seinen Verpflichtungen
aus dem Eigentumsvorbehalt nicht nach, können wir die gelieferten
Waren vom Kunden herausverlangen. Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehaltes gilt nur dann als Rücktritt vom Vertrag, wenn wir
dies ausdrücklich schriftlich erklären. Übersteigt der Wert der für uns
nach vorstehenden Bestimmungen bestehenden Sicherheiten die
Forderungen insgesamt um mehr als 10 % sind wir auf Verlangen des
Kunden insoweit zur Freigabe von Sicherheiten nach unserer Wahl
verpflichtet.
§ 12 Zahlung
Soweit nicht anders vereinbart, sind alle unsere Rechnungen innerhalb
von 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zu zahlen. Nach
Fälligkeit der Rechnung werden Fälligkeitszinsen in Höhe von 2 % über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank oder in Höhe
nachweisbarer Sollzinsen eines (von uns in Anspruch genommenen)
Kontokorrentkredites berechnet. Weitergehende Ansprüche aus Verzug
werden hierdurch nicht berührt.
Wechsel und Schecks nehmen wir nur Zahlungshalber, unter Ausschluss
unserer Haftung für Rechtzeitigkeit und Ordnungsmäßigkeit von Vorlage
und Protest an. Höchstlaufzeit für Wechsel ist 90 Tage nach
Rechnungsdatum. Diskont, Wechselspesen, Wechselsteuer und ähnliche
Abgaben gehen zu Lasten des Käufers.
Hat uns ein Kunde eine Einzugermächtigung für das Lastschriftverfahren erteilt,
erlöschen unsere Eigentumsvorbehalte erst nachdem ein Widerrufsrecht der
Lastschrift nicht mehr besteht. Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht
des Kunden besteht nur hinsichtlich solcher Gegenansprüche, die nicht bestritten
oder rechtskräftig festgestellt sind.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
Erfüllungsort für alle vertraglichen Verpflichtungen ist der Sitz unserer
Gesellschaft. Ist der Kunde Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen
Rechts oder Öffentlich-Rechtliches-Sondervermögen, ist der Gerichtsstand der
Sitz unseres Unternehmens. Wir sind jedoch auch berechtigt, den Kunden an
seinem allgemeinen Gerichtsstand zu verklagen. Es gilt das Recht des
Bundesrepublik Deutschland. Die einheitlichen Gesetze über den internationalen
Kauf beweglicher Sachen und den Abschluss solcher Kaufverträge (Haager
Kaufrechtsabkommen) finden keine Anwendung.
§ 14 Teilunwirksamkeit
Im Falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbedingungen bleiben die übrigen
Bestimmungen voll wirksam.
Anschrift:
Lise-Meitner-Straße 31
46569 Hünxe Gewerbegebiet West
Tel.: 0281 – 1641334, Fax: 0281 – 1647482
HRB 11733, Amtsgericht Wesel
Geschäftsführer: S. Tielkes
Datum: 01.11.2008
HDB Recycling GmbH
Lise-Meitner-Straße 31
46569 Hünxe-Bucholtwelmen
Annahme- und Kippbedingungen
§ 1 Geltungsbereich
Für die Anlieferung (Kippen und Annahme) von Materialien gelten
ausschließlich, die nachstehenden Bedingungen. Abweichenden
Bedingungen des Anlieferers wird ausdrücklich widersprochen. Sie
verpflichten uns nur, soweit wir diesen ausdrücklich unter Verzicht auf
unsere Bedingungen schriftlich zugestimmt haben. Werden für bestimmte
Anlieferungen besondere Bedingungen vereinbart, gelten diese allgemeinen
Anlieferungsbedingungen nachrangig. Unser Auftraggeber wird als
Anlieferer bezeichnet.
§ 2 Preise
Als vereinbarter Preis für die Anlieferung gilt der jeweils im Büro der HDB-
Recycling GmbH, Hünxe, Lise-Meitner-Straße, 31 ausgehängte neueste
Tarif oder schriftlich angebotene Preise. Wartezeiten unserer LKW auf der
Baustelle bei der Abholung werden ab 0,25h mit 65€/h in Rechnung gestellt.
§ 3 Gegenstand der Anlieferung
Gegenstand der Anlieferung dürfen nur die aufgeführten Abfälle in unserer
Preisliste mit EAK-Nummer sein. Die Preisliste stellt den Annahmekatalog
dar.
Die Stoffe dürfen nur angeliefert werden, sofern sie die physikalische,
chemische oder biologische Beschaffenheit des Wassers oder der Umwelt
nicht verändern. Insbesondere dürfen nicht angeliefert werden, Giftstoffe
jeglicher Art, Müll, Öle, Teere, Teerhaltige Materialien, chemische
Rückstände.
§ 4 Erstmalige Anlieferung von einer Anfallstelle
Der Anlieferer hat uns vor einer erstmaligen Anlieferung von einer
Anfallstelle die Materialart, die Menge und Herkunft des Materials,
schriftlich mitzuteilen. Hierbei hat er insbesondere den Anfallort, die Art und
vorherige Nutzung der baulichen Anlage bzw. der Fläche sowie
gegebenenfalls die vorgesehenen Maßnahmen zur Vorsortierung und
Separierung des anfallenden Materials anzugeben.
Bei größeren Anfallsmengen (> 400 cbm) hat der Anlieferer auf eigene
Kosten eine Deklarationsanalyse durchzuführen. Die Deklarationsanalyse ist
auf die von uns genannten Parameter (LAGA M 20) hin vorzunehmen. Die
einzuhaltenden Parameter werden dem Anlieferer auf Abruf schriftlich
mitgeteilt.
Stoffe werden nur angenommen, sofern die schriftliche Mitteilung vorliegt
und, sofern eine Deklarationsanalyse erforderlich ist, die Parameter
eingehalten werden. Die Analyse ist der HDB-Recycling GmbH vor
Anlieferung zuzuleiten.
§ 5 Zusicherungen des Anlieferers
Der Anlieferer versichert, dass in den angelieferten Stoffe keine Bestandteile
enthalten sind, die nach § 3 nicht angeliefert werden dürfen, Für den Fall,
dass öffentlich-rechtliche Vorschriften für die Anlieferung bestehen,
versichert der Anlieferer deren Einhaltung vor Übergabe des Materials.
Weiterhin versichert der Anlieferer, dass das nach § 4 erforderlichen
Anlieferverfahren eingehalten wurde. Der Anlieferer bzw. dessen
Erfüllungsgehilfe ist verpflichtet, dem Waagepersonal der HDB-Recycling
GmbH seinen Namen und das polizeiliche Kennzeichen des anliefernden
LKW anzugeben. Darüber hinaus versichert der Anlieferer durch die Angabe
der Straße und des Ortes, auf der sich die Baustelle befindet, die Herkunft
des Materials. Der Anlieferer hat die Angaben auf dem EDV-mäßig
erstellten Verwiegungsbeleg der HDB-Recycling GmbH zu unterschreiben.
Wir sind nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Anlieferers
nachzuprüfen.
§ 6 Unser Prüfungsrecht
Wir sind berechtigt, bei jeder Anlieferung eine Annahmekontrolle
durchzuführen. Hierbei hat der Anlieferer die Herkunft, insbesondere Ort
und Straße, gegebenenfalls unter genauer Bezeichnung der Anfallstelle,
anzugeben. Falls in Bezug auf die richtige Kennzeichnung oder
Verwertbarkeit der Stoffe Zweifel bestehen oder Mengen > 400 cbm aus
einer Baumaßnahme angeliefert werden, sind wir berechtigt, das Material zu
untersuchen oder untersuchen zu lassen. Ergibt die Untersuchung, dass die
angelieferten Materialien Stoffe enthalten, die nach § 3 nicht angeliefert
werden dürfen, können wir die Materialien an den Anlieferer auf dessen
Kosten zurückgeben. Die Kosten der Untersuchung trägt der Anlieferer. Er
hat uns von allen hieraus entstehenden Ansprüchen freizustellen. Das
Ergebnis dieser Untersuchung ist für das weitere Vorgehen verbindlich.
§ 7 Haftung des Anlieferers für die Beschaffenheit der Materialien
Für eintretende Schäden aufgrund der Anlieferung von Stoffen, die in § 3 als
nicht erlaubt bezeichnet sind, haftet der Anlieferer in vollem Umfang allein.
Sollten wir aufgrund eines Schadensereignisses in Anspruch genommen
werden (öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich), hat uns der Anlieferer von
allen Ansprüchen sowie Kosten, die etwa aufgrund ordnungsbehördlicher
Maßnahmen entstehen, freizustellen. Der Anlieferer haftet für Verschulden
seiner Erfüllungs- und Verrichtungsgehilfen sowie für eigenes Verschulden.
Er verzichtet auf die Entlastungsmöglichkeiten nach § 831 BGB.
§ 8 Verfahren der Anlieferung
Mit dem Einfahren auf unser Gelände hat der Anlieferer den Anweisungen
unserer Aufsichtsführenden Mitarbeiter Folge zu leisten. Unsere Mitarbeiter
sind vor dem Abladen zu verständigen und ihnen ist der unterschriebene
Verwiegebeleg auszuhändigen. Sofern beim Abkippen an der Abladestelle
festgestellt wurde, dass ein nach § 3 nicht erlaubtes Material angeliefert
wurde, wird dem Anlieferer die hierdurch erforderliche Mehrarbeit
(verunreinigt, stark verunreinigt, Baumischabfall) in Rechnung gestellt. Das
Entgelt hierfür richtet sich nach unserer Preisliste oder, falls eine solche
nicht vorhanden ist, nach hierfür üblichen Konditionen. Die tägliche
Kippzeit wird durch Aushang im Büro des Betriebes bekannt gegeben.
§ 9 Unsere Haftung
Wir haften im Schadensfall – sei es aus vertraglichen oder
außervertraglichen Anspruchsgrundlagen, insbesondere aus positiver
Vertragsverletzung, Verzug, Unmöglichkeit, unerlaubter Handlung der culpa
in contrahento – nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit von uns oder
unseren Mitarbeitern (Erfüllungsgehilfen)
§ 10 Eigentumsübergang
Der Anlieferer versichert, dass die Lieferung frei von Rechten Dritter ist. Die
angelieferten Materialien gehen erst und nur in unser Eigentum über,
nachdem die abgeladene Fuhre von unseren Mitarbeitern begutachtet würde,
und die Fuhre keine in § 3 genannten Stoffe enthält, deren Anlieferung
ausgeschlossen ist.
§ 11 Teilunwirksamkeit
Im falle der Unwirksamkeit einzelner Vertragsbindungen bleiben die übrigen
Bestimmungen voll wirksam.
§ 12 Erfüllungsort, Gerichtsstand
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen von uns ist die
Anlieferstelle. Gerichtsstand ist der Sitz des Unternehmers.
Anschrift:
Lise-Meitner-Straße 31
46569 Hünxe Gewerbegebiet West
Tel.: 0281 – 1641334 Fax: 0281 – 1647482
HRB 11733, Amtsgericht Wesel
Geschäftsführer: S. Tielkes
Datum: 01.11.2008





